FAQ - Häufige Fragen beantwortet


Hersteller Ersteichung

Damit eine Waage später auch vom Eichamt geeicht werden kann, muss diese Waage vom jeweiligen Waagenhersteller überhaupt erstgeeicht worden sein (es muss eine sog. EG-Ersteichung oder auch Konformitätsbewertung durchgeführt worden sein).

Waagen, bei denen seit April / Jahr 2016 eine EG-Ersteichung durchgeführt wurde, besitzen dann auf dem Digitalen - Anzeigegerät folgende Kennzeichnung (gültig seit Ende April 2016):

Eichung durch Hersteller: "M" mit Jahr der Ersteichung (hier M18 für Jahr 2018 ) sowie sog. benannte Stelle ( hier 1863 - vierstellige Zahl, die variiert)

 

Wenn es sich um eine neue Waage handelt, die vom Waagenhersteller geeicht wurde, gilt die Eichgültigkeit vom Jahr dieser Ersteichung an, ansonsten vom Jahr der Eichung durch das Eichamt. Diese Eichung gilt hierbei immer bis Ende des jeweiligen Jahres (und nicht etwa bis Endes des Monats, wie etwa bei TÜV-Prüfungen von Kraftfahrzeugen).

 

Hier im Beispiel: "sog. Hersteller Ersteichung" erfolgte im Jahr 2018 ( Eichgültigkeit 2 Jahre ) = Herstellungsjahr + 2 Jahre = Max geeicht bis 31.12.2020

Diese Waage muß im Laufe des Jahres 2020 durch ein Eichamt nach Wahl nachgeeicht werden.

 

Eichgültigkeit Handelswaagen Klasse III

Kontrollwaagen für Fertigverpackungen = 2 Jahre

Waagen bis 2990 kg  = 2 Jahre

Waagen ab 3000 kg = 3 Jahre

 

Des Weiteren liegt bei jeder neuen " Hersteller geeichten Waage " eine EU Konformitätserklärung vom Hersteller mit bei, welches nochmals die Eichung der Waage bestätigt.

Beispiel:Waage EVL+ 3/6 P-K-7-x mit der Serien Nummer 059076


Anmeldepflicht geeichter Waagen (Verwenderanzeige)

Nach dem Erwerb einer geeichten Waage muß der Betreiber der Waage, Innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme dieser Waage beim Eichamt diese Waage anmelden. (Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG).

Dies kann Online über das Onlineportal der Eichbehörden geschehen:

https://www.eichamt.de

 

Beispiel: Anmeldung: EVL-PK 3/6 Waage ( Anmeldeformular )

 

 

 

 


Rechtzeitige Beantragung der Nacheichung  (Eichantrag)

Die Nacheichung der Waage muß im laufe des Jahres erfolgen wo die Eichfrist der Waage abläuft.

Beispiel: Waage ist bis Max. 31.12.2022 geeicht - Waage muß im laufe des Jahres 2022 nachgeeicht werden.

1.) Entweder Sie stellen die Waage persönlich bei Ihrem zuständigen Eichamt vor. 

Informationen unter: https://www.eichamt.de

oder

2.) Sie senden die Waage zu uns ein und wir prüfen vorab die Waage und stellen Sie dem Eichamt zur Nacheichung vor. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot für diesen Service

oder

3.) Sie bestellen das zuständige Eichamt zu dem Aufstellungsort der Waage - damit die Waage vor Ort von dem zuständigen Eichamt - vor Ort geeicht wird.

Dabei müssen Sie folgendes beachten

Im neuen Eichrecht gibt es eine 10-Wochen-Frist. Die Nacheichung muß spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist beim zuständigen Eichamt beantragt werden. Da Eichungen von Waagen immer bis zum Ende eines bestimmten Jahres gelten, sollte die Eichung eichpflichtiger Waagen also bis spätestens Mitte Oktober des Jahres beantragt werden, in dem die Waagen zur Eichung fällig sind (§ 37 Abs. 3 MessEG). Bei einer zu späten Antragstellung ist das Eichamt nicht mehr verpflichtet, die entsprechende Waage fristgemäß zu eichen (§ 38 MessEG).

Wird die Waage dann im Folgejahr noch weiter im geschäftlichen Verkehr bereit gehalten, obwohl diese nicht mehr geeicht ist, drohen Bußgelder.

Daher sollten Sie sich rechtzeitig beim Eichamt melden und um die Eichung Ihrer Waagen bitten.

 

 


Fertigverpackungsverordnung Auszug:

Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als

 

Nennfüllmenge QN
der Fertigpackungen in g

größter zulässiger Eichwert
in g

weniger als 10

0,1

von 10 bis weniger als 50

0,2

von 50 bis weniger als 150

0,5

von 150 bis weniger als 500

1,0

von 500 bis weniger als 2 500

2,0

von 2 500 und mehr

5,0

 


Mindestlast von Waagen

Zu beachten ist die sogenannte "Mindestlast" bei Wägungen mit geeichten Waagen: Die Mindestlast ist die Last, die sich mindestens auf der Waage befinden muss, um eichpflichtige Wägungen (z. B. An- und Verkäufe) vornehmen zu können. Tarabehälter wie Kisten oder Schalen dürfen hier nicht berücksichtigt werden, da sie zum Taragewicht zählen. Die Einhaltung dieser Mindestlast wird von den Eichämtern kontrolliert.

 

Unsere Waagen entsprechen der Genauigkeitsklasse: III

Handelswaagen: Die Mindestlast ist der 20fache Ziffernschritt.

Beispiel: EVL - PK 3/6 Waage: kleinster Ziffernschritt der Waage 1 g = Mindestlast 20 g.

 


Fehlergrenzen von Waagen

 

Fehlergrenzen von Waagen

 

Bei geeichten Waagen versteht man unter der Fehlergrenze die zulässige erlaubte Gewichtsabweichung nach Plus und Minus bei der Eichung der Waagen. Die Abweichung ist Gewichtsabhängig und steigt mit dem Wägebereich der Waage.

 

Der Verkehrsfehler einer Waage ist das doppelte der Fehlergrenze und bezieht sich auf die zulässigen Abweichung der Waage während der Eichfrist

 

Tabelle der Fehlergrenzen von Waagen

 

Belastung

Fehler-
grenzen

Klasse I

Klasse II

Klasse III

Klasse IIII

0 ≤ m ≤ 50000 e

0 ≤ m ≤ 5000 e

0 ≤ m ≤ 500 e

0 ≤ m ≤ 50 e

± 0,5 e

50000 e < m ≤ 200000 e

5000 e < m ≤ 20000 e

500 e < m ≤ 2000 e

50 e < m ≤ 200 e

± 1,0 e

200000 e < m

20000 e < m ≤ 100000 e

2000 e < m ≤ 10000 e

200 e < m ≤ 1000 e

± 1,5 e

 

 

Fehlergrenzen:  Nichtselbsttätige Waage Klasse III

 

Wägebereich 3/6 kg   Teilung (e) 1/2g

 

Eichfehlergrenzen: Bei Eichung

 

0 g bis 500 g ( 0e bis 500e ) = 0,5 g   ( +/- 0,5e )

 

500 g bis 2 kg (  500e bis 2000e ) = 1 g  ( +/- 1,0e )

 

2 kg bis 3 kg ( 2000e bis 10000e ) = 1,5 g ( +/- 1,5e )   

 

3 kg bis 6 kg ( 2000e bis 10000e ) = 3 g ( +/- 1,5e )    Info: Teilung ab 3 kg – 2g

 

Verkersfehlergrenzen das Doppelte: Im Betrieb

 

0 g bis 500 g ( 0e bis 500e ) = 1 g   ( +/- 1e )

 

500 g bis 2 kg (  500e bis 2000e ) = 2 g  ( +/- 2,0e )

 

2 kg bis 3 kg ( 2000e bis 10000e ) = 3 g  ( +/- 3,0e )  

 

3 kg bis 6 kg ( 2000e bis 10000e ) = 6 g  ( +/- 3,0e )   Info: Teilung ab 3 kg – 2g

 

 

Wägebereich 6/15 kg   Teilung (e) 2/5g

 

Eichfehlergrenzen: Bei Eichung

 

0 g bis 1 kg ( 0e bis 500e ) = 1 g   ( +/- 0,5e )

 

1 kg bis 4 kg (  500e bis 2000e ) = 2 g  ( +/- 1,0e )

 

4 kg bis 6 kg ( 2000e bis 10000e ) = 3 g ( +/- 1,5e )

 

6 kg bis 15 kg ( 2000e bis 10000e ) = 7,5 g ( +/- 1,5e ) Info: Teilung ab 6 kg – 5g

 

Verkersfehlergrenzen das Doppelte: Im Betrieb

 

0 g bis 1 kg ( 0e bis 500e ) = 2 g   ( +/- 1e )

 

1 kg bis 4 kg (  500e bis 2000e ) = 4 g  ( +/- 2,0e )

 

4 kg bis 6 kg ( 2000e bis 10000e ) = 6 g ( +/- 3 e )

 

6 kg bis 15 kg ( 2000e bis 10000e ) = 15 g  ( +/- 3,0e )   Info: Teilung ab 6 kg – 5g

 

 

Wägebereich 15/30 kg   Teilung (e) 5/10g

 

Eichfehlergrenzen: Bei Eichung

 

0 g bis 2,5 kg ( 0e bis 500e ) = 2,5 g   ( +/- 0,5e )

 

2,5 kg bis 10 kg (  500e bis 2000e ) = 5 g  ( +/- 1,0e )

 

10 kg bis 15 kg ( 2000e bis 10000e ) = 7,5 g ( +/- 1,5e )   

 

15 kg bis 30 kg ( 2000e bis 10000e ) = 15 g ( +/- 1,5e )    Info: Teilung ab 15 kg – 10g

 

 

 

Verkersfehlergrenzen das Doppelte: Im Betrieb

 

0 g bis 2,5 kg ( 0e bis 500e ) = 5 g   ( +/- 1e )

 

2,5 kg bis 10 kg (  500e bis 2000e ) = 10 g  ( +/- 2,0e )

 

10kg  bis 15 kg ( 2000e bis 10000e ) = 15 g  ( +/- 3,0e )  

 

15 kg bis 30 kg ( 2000e bis 10000e ) = 30 g  ( +/- 3,0e )   Info: Teilung ab 15 kg – 10g